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Satzung

Die Satzung der Zentralen Sportgemeinschaft Grün-Weiß Waltershausen e.V.

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen
Zentrale Sportgemeinschaft Grün-Weiß Waltershausen e.V.,
nachfolgend ZSG genannt.

2. Er ist unter der Nummer 154 beim Vereinsregister, Kreisgericht Gotha, eingetragen und hat seinen Sitz in Waltershausen. Sein Wirkungsbereich ist die Stadt Waltershausen und darüber hinaus.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Vereinszeichen ist der Schriftzug ZSG Waltershausen mit dem dazugehörigen Stadtwappen (Grün/Weiß).

§2

Grundsätze, Zweck, Gemeinnützigkeit


1. Der Zweck der ZSG ist die allgemeine und umfassende Pflege und Förderung des Sports für alle Altersklassen in alle Abteilungen, unabhängig von Staats- und Parteizugehörigkeit, Rasse, gesellschaftlicher Stellung, Religion, und Weltanschauung der sporttreibenden Menschen.

2. Die ZSG bekennt sich zum sportlichen Gedankengut, insbesondere zur Völkerverständigung und zur Fairness im Sport, fördert die olympische Idee und wirkt im Sinne der internationalen Charta für Köperkultur und Sport der UNESCO.

3. Die ZSG tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre schonende Nutzung durch den Sport ein.

4. Die ZSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

5. Die ZSG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel der ZSG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der ZSG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

8. Beiträge werden gemäß der Finanzordnung erhoben.

§3

Aufgaben der ZSG


1. Die ZSG ist Mitglied im Landessportbund Thüringen e.V. (LSB Th.) und im Kreissportbund Gotha e.V. (KSB).

2. Die ZSG unterstützt und fördert ihre Abteilungen, insbesondere bei:


Der Entwicklung des Sports in allen Altersklassen und Einrichtungen


Der Zusammenarbeit mit den legislativen und exekutiven Organen des Kreises Gotha, der Stadt Waltershausen und sonstigen kommunalen und Gesellschaftlichen Institutionen bzw. Organen der Region


Der Öffentlichkeitsarbeit


Der Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern, Kampfrichtern sowie Org.-Leitern


Der Projektmaßnahme Kindertagesstätten/ Karikative Einrichtungen - Sportverein


Dem Austausch von Erfahrungen zwischen den Mitgliedern der einzelnen Abteilungen


Durchführung von Lehrgängen, Seminaren und Wettkämpfen


Der Ehrung von Personen, die sich um den Sport im Wirkungsbereich der ZSG verdient gemacht haben

3. Die ZSG erfährt im Rahmen der Haushaltsmöglichkeiten Unterstützungen durch den LSB Th., dem KSB sowie der Stadt Waltershausen. Weitere Unterstützungen aus ministeriellen sowie kommunalen Bereichen sind im Rahmen der Möglichkeiten ebenso zulässig.

§4

Mitgliedschaft


Mitglieder der ZSG können werden:

1. alle natürliche und juristische Personen

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Der Austritt aus dem Verein ist zum 30.06. und zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Präsidium jeweils bis zum 30.04. bzw. bis zum 31.10. eines Kalenderjahres erklärt werden. Bei Austritten sind fachbereichsspezifische Regelungen einzelner Fachverbände immer zu berücksichtigen.

3. Ein Vereinsausschluss erfolgt nach Beratung im Präsidium


bei Handlungen gegen den Zweck des Vereins


bei groben Verstößen gegen die Satzung


bei Nichtbeachtung der Beschlüsse der ZSG.


Bei Zahlungsrückständen von max. 6 Monaten kann ein Ausschluss erfolgen, in besonderen Härtefällen ist ein Antrag an das Präsidium zu stellen und dort abschließend zu beraten.

§5

Organe


Die Organe der ZSG sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. das Präsidium

§6

Mitgliederversammlung


1. die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder der ZSG und des Präsidiums. Sie wird mindestens einmal jährlich durchgeführt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen. Anträge zur Tagesordnung müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim ZSG-Präsidium in schriftlicher Form eingegangen sein. Die Einberufung erfolgt ortsüblich über das aktuelle Amtsblatt und die Abteilungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Über die Zulassung von Dringlichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind.

Anträge auf Änderungen der Satzung oder Auflösung der ZSG sind grundsätzlich nicht dringend.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nach freiem Ermessen des Präsidiums statt oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitgliedern gefordert wird. Für die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie bei der Abstimmung gelten die Vorschriften für ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

4. Stimmberechtigt bei einer Mitgliederversammlung sind:


4.1. die anwesenden Mitglieder mit dem vollendeten 16. Lebensjahr


4.2. Mitglieder mit nicht vollendetem 16. Lebensjahr sind durch einen gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt

5. Die Mitgliederversammlungen der ZSG fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung werden 2/3 der abgegebenen Stimmen benötigt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Im Einzelfall kann auf Antrag eine andere Art der Abstimmung beschlossen werden, wenn dies von ¼ der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

6. Für die Durchführung von Wahlen gilt die Wahlordnung der ZSG in der jeweils gültigen Fassung.

7. Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu fertigen, die vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Der Protokollführer ist durch das Präsidium vor dem Beginn der Mitgliederversammlung festzulegen.

§7

Präsidium der ZSG


1. Dem Präsidium gehören mindestens an:


1.1. der (die) Präsident (in)


1.2. der (die) Vizepräsident (in)


1.3. der (die) Vizepräsident (in)


1.4. der (die) Schatzmeister (in)


1.5. der (die) Sportjugendwart (in)


1.6. alle Abteilungsleiter

2. Über die Einrichtung und Besetzung weiterer Präsidiumsfunktionen beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Das geschäftsführende Präsidium im Sinne des §26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten die ZSG gemeinsam. Das Präsidium in der Zusammensetzung unter §7(1) stellt das erweiterte Präsidium dar.

4. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre. Bis zur Neuwahl bleiben die gewählten Präsidiumsmitglieder im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Während der Wahlperiode freiwerdende Präsidiumspositionen werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch das Präsidium (erweitert) kommissarisch besetzt. Die nächste Mitgliederversammlung besetzt die freigewordene Präsidiumsposition durch Ersatzwahl für den Zeitraum bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode.

§8

Ordnungen


Die ZSG kann sich zur Reglementierung der Vereinsarbeit eine


Geschäftsordnung


Finanzordnung


Jugendordnung


Wahlordnung und


Ehrenordnung

geben.

§9

Verwaltung der ZSG


1. Zur Erfüllung der laufenden Aufgaben kann die ZSG eine Geschäftsstelle unterhalten.

2. Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter (innen) erfolgt durch das Präsidium auf der Grundlage des durch die Mitgliederversammlung bestätigten Haushaltsplanes.

§10

Jugendarbeit


1. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und und der Jugendordnung des Vereins.

2. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Abteilungen. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendarbeit zufließenden finanziellen Mittel.

§11

Rechnungsführung und Kassenprüfung


1. Die Rechnungsführung erfolgt unter der Verantwortung des Schatzmeisters.

2. Sie unterliegt der sachlichen und rechnerischen Prüfung durch zwei Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und die ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Rechnungsführung haben

3. Das Ergebnis der jährlichen Kassenprüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht festzuhalten.

4. Die Kassenprüfer (innen) dürfen nicht dem Präsidium der ZSG angehören

§12

Auflösung der ZSG


1. Für die Auflösung der ZSG ist die Mitgliederversammlung zuständig. Der Antrag zur Auflösung der ZSG darf nur auf Anregung der Mitgliederversammlung bzw. des Präsidiums auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder der ZSG. Sollten zu diesem Tagesordnungspunkt die notwendigen ¾ der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend sein, so ist dieser Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung zu streichen und erneut einzuladen. Bei dieser Erneuten Einladung sind die Prämissen der Abstimmung durch das Präsidium vorher zu beschließen und mit der Einladung ortsüblich bekannt zu machen.

3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem LSB Th. und dem KSB einen Liquidator, der die Geschäfte der ZSG abgewickelt.

4. Bei der Auflösung der ZSG oder bei einem Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das, nach dem Ausgleich der Verbindlichkeiten, noch vorhandene Vermögen der Stadt Waltershausen zu, um selbiges Vermögen vorzugsweise zur Erfüllung anderer gemeinnütziger Zwecke in ihrem Territorium zur Verfügung zu stellen.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.04.2003 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Waltershausen, 22.04.2003
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